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Herstellung der Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft
Stellt sich im laufenden Eintragungsverfahren heraus, dass der Wert der Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt, kann die Eintragungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft dadurch hergestellt werden, dass der Gesellschafter den Unterschiedsbetrag in bar einzahlt und der Geschäftsführer die Versicherung abgibt, dass der gezahlte Betrag sich auch endgültig in seiner Verfügung befinde (OLG Naumburg, Beschluss vom - 5 Wx 12/17 NWB EAAAG-99961).
Nicht unwesentliche Überbewertungen von Sacheinlagen (§ 9c Abs. 1 GmbHG) hindern ebenso wie Mängel der Satzung (§ 9c Abs. 2 GmbHG) die Eintragung der Gesellschaft. Behebbare Mängel können allerdings beseitigt werden. Hierauf hat das Registergericht hinzuweisen. Dies gilt – wie im Streitfall – auch bei festgestellter Überbe...