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NWB AKTUELLES 19/96
Zufluß von Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit beim Erben
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen (§ 24 Nr. 2 EStG). Rechtsnachfolger ist jeder Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger (Erbe, Zessionar, Berechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter), dem die Einkünfte (Einnahmen) nach dem Tode des bisherigen Steuerpflichtigen zufließen. Rechtsnachfolger im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG ist nicht, wem Einnahmen kraft entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden während der Lebenszeit des früheren Rechtsinhabers zufließen. - Dem Rechtsnachfolger zufließende nachträgliche Einkünfte sind ihm als eigene Einkünfte zuzurechnen, d. h. sie gehen in den Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte ein; die vom Rechtsvorgänger (z. B. Erblasser) erzielten Einkünfte werden nicht nachträglich erhöht.
Bezieher von ”Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG” ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch dann, wenn der im wesentlichen nur aus dem Anspruch auf rückständige Rentenzahlun...