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NWB AKTUELLES 23/95
Umsatzsteuerpflicht der staatlich anerkannten Sprachtherapeuten und Sprachheilpädagogen
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Umsatzsteuer befreit. Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer im Bereich der Heilkunde tätig ist und der in Frage stehende Beruf die typischen Merkmale einer der im Gesetz aufgezählten Vergleichsberufe erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BFH, die vom BVerfG bestätigt worden ist, reicht es nicht aus, wenn die zu beurteilende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde angesehen werden kann. Ein typisches und wesentliches Vergleichsmerkmal der im Gesetz aufgeführten Berufe ist u. a. eine berufsrechtliche Regelung und damit auch die Abhängigkeit der Führung einer Berufsbezeichnung von einer staatlichen Erlaubnis. Die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die obersten Gerichte ist für die Verwaltung verbindlich.
Die Logopäden üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, weil ihnen die erforderliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Logopädengesetz e...