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NWB AKTUELLES 37/94
Neue Werte in der Sozialversicherung 1995
Nach dem Entwurf der Beitragssatzverordnung 1995 (BR-Drucks. 728/94) soll der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,2 v. H. im nächsten Jahr auf 18,6 v. H. abgesenkt werden. Daneben ist damit zu rechnen, daß auch der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in den alten Bundesländern um 0,4 Prozentpunkte auf 13 v. H. und in den neuen Bundesländern um 0,2 Prozentpunkte auf 12,8 v. H. fällt. Da der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung unverändert bei 6,5 v. H. bleibt und die gesetzliche Pflegeversicherung am mit einem Beitragssatz von 1 v. H. in Kraft tritt, bleibt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz unverändert (39,1 v. H. in den alten und 38,9 v. H. in den neuen Bundesländern).
Wie üblich steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung zum an. So erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung voraussichtlich von bisher 7 600 DM auf 7 800 DM (neue Bundesländer von 5 900 DM auf 6 000 DM). Diese Bemessungsgrenze gilt auch in der Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversic...