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NWB AKTUELLES 6/93
Verpackungsgewicht beim Verkauf loser Ware
Die Unsitte, beim Verkauf loser Ware, z. B. Lebensmitteln, die Verkaufswaage zunächst mit dem Verpackungspapier oder etwa einem Plastikbecher zu belasten, ist weit verbreitet. Zwar stellte sich dieses Verhalten schon bisher als sittenwidrig und unlauter dar, ohne daß die zuständigen Behörden aber einen Grund sahen einzugreifen. Der Gesetzgeber sah deshalb Handlungsbedarf und hat mit der Verordnung zur Änderung der Eichordnung v. (BGBl I S. 1653) einen neuen § 10a in die Eichordnung eingefügt. Danach dürfen im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten und bedeutet, daß der Verkäufer ab sofort die Waage samt Verpackung auf Null zu stellen hat, bevor die eigentliche Einkaufsware ausgewogen wird. Durch einen neuen § 74 Nr. 18a wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit bestimmt, die nach § 19 Abs. 4 des Eichgesetzes i. d. F. v. mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM geahndet werden kann (Verbraucherpolitische Korrespondenz 3/1993 S. 3).