Anlage 14 (zu Abschnitt 38) Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt , für Fabrikgrundstücke
Teil A: Verwaltungsgebäude, Sozialgebäude, Laboratorien; Pförtnergebäude und Wohngebäude
Vorbemerkung
Teil A gilt nur für die in der Überschrift genannten Gebäude, wenn sie zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören. Laboratorien können auch den Gebäuden des Teils B der Gebäudeklasseneinteilung zugerechnet werden. Im allgemeinen werden Forschungslaboratorien unter Teil B fallen.
In den Raummeterpreisen und Quadratmeterpreisen sind alle Bestandteile und das Zubehör des Gebäudes erfaßt, soweit dafür keine besonderen Zuschläge zu machen sind.
Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung, von der die Anwendung der aufgeführten Raummeterpreise abhängt, ergeben sich aus der Anlage 13. Diese Tabelle ist auf die bei allen Gebäuden möglichen Merkmale eingerichtet. Soweit bei einzelnen Gebäudearten üblicherweise einzelne Merkmale nicht vorhanden sind, müssen diese bei der Eingruppierung außer Betracht gelassen werden. Maßgebend ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausstattung. Innerhalb des Rahmensatzes, der für diese Ausstattung gilt, richtet sicher der Raummeterpreis nach der besseren oder geringeren Güte der Ausstattung im einzelnen Fall.
Die Art der Konstruktion und die Güte der inneren und äußeren Ausstattung (z. B. Außenputz, Verblendung und dgl.) ist im Rahmenpreis berücksichtigt. Bei Fehlen von Teilen, die in der Gebäudeklasse gewöhnlich vorhanden sind – insbesondere von Teilen der Innenausstattung –, und bei Geschoßhöhen über 4 m ist innerhalb des Rahmenpreises ein niedriger Raummeterpreis anzusetzen. Besondere Einrichtungen (Aufzüge) sind durch die dafür vorgesehenen Zuschläge zu berücksichtigen.
Die für das Gebäude anzusetzenden Raummeterpreise gelten auch für die Keller. Sind für das Gebäude unterschiedliche Raummeterpreise anzusetzen (DIN 277 Abschn. 1.36), so ist der niedrigste Preis maßgebend.
Gebäudeklassen und Raummeterpreise
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Gebäudeklassen | Raummeterpreise | |
DM | ||
1.1 | Eingeschossige Gebäude | |
1.11 | Holzgebäude und
Holzfachwerkgebäude | |
1.111
| einfache Ausstattung | 25,00 bis 40,00 |
1.112
| mittlere Ausstattung | 40,00 bis 55,00 |
1.113 | gute Ausstattung | 55,00 bis 70,00 |
1.114 | sehr gute Ausstattung | 70,00 bis 100,00 |
1.115 | aufwendige Ausstattung | 100,00 bis 130,00 |
1.12 | ||
1.121 | einfache Ausstattung | 45,00 bis 70,00 |
1.122 | mittlere Ausstattung | 70,00 bis 105,00 |
1.123 | gute Ausstattung | 105,00 bis 145,00 |
1.124 | sehr gute Ausstattung | 145,00 bis 190,00 |
1.125 | aufwendige Ausstattung | 190,00 bis 215,00 |
1.2 | Mehrgeschossige Gebäude | |
1.21 | Holzgebäude und
Holzfachwerkgebäude | |
1.211 | einfache Ausstattung | 30,00 bis 50,00 |
1.212 | mittlere Ausstattung | 50,00 bis 65,00 |
1.213 | gute Ausstattung | 65,00 bis 85,00 |
1.214 | sehr gute Ausstattung | 85,00 bis 105,00 |
1.215 | aufwendige Ausstattung | 105,00 bis 145,00 |
1.22 | ||
1.221 | einfache Ausstattung | 55,00 bis 80,00 |
1.222 | mittlere Ausstattung | 80,00 bis 120,00 |
1.223 | gute Ausstattung | 120,00 bis 160,00 |
1.224 | sehr gute Ausstattung | 160,00 bis 200,00 |
1.225 | aufwendige Ausstattung | 200,00 bis 240,00 |
Erhöhung des Raummeterpreises
Hochhäuser:
Liegt
der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Gelände, so ist
für jeden weiteren vollen Meter zu den Raummeterpeisen aller Geschosse
(einschließlich Kellergeschoß) ein Zuschlag von 0,5 v. H. zu machen. Maßgebend
ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten
Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des
Gebäudes anzuwenden.
Erhöhungen und Ermäßigungen des errechneten Wertes
Gründungen außergewöhnlicher Art (DIN 277,
Abschn. 1.48):
Der Zuschlag beträgt in der
Regel 5 bis 10 v. H.
Wasserdruckhaltende Dichtungen (DIN 277, Abschn.
1.49):
Für wasserdruckhaltende Dichtungen
(Isolierwannen) ist ein Zuschlag von 50 DM bis 80 DM je m² isolierter bebauter
Fläche zu machen.
Aufzugsanlagen:
Der
Zuschlag beträgt
für Personenaufzüge (einfache Ausführung im Mauerschacht)
Tabelle in neuem Fenster öffnenfür eine Nutzlast von300 kg
(4)450 kg
(6)750 kg
(10 Pers.)bei 2 HaltestellenDM
17 200DM
19 900DM
25 200für jede weitere Haltestelle1 6001 6001 700Bei Aufzügen in Glasschächten sind die vorstehenden Preise um 10 bis 15 v. H. zu erhöhen.
für Lastenaufzüge
Tabelle in neuem Fenster öffnenfür eine Nutzlast von500 kg1 000 kg1 500 kg2 000 kg3 000 kgbei 2 HaltestellenDM
9 700DM
12 200DM
14 300DM
18 900DM
22 800für jede weitere Haltestelle1 0001 2001 2001 3001 400für Paternoster
Tabelle in neuem Fenster öffnenbei 7 Geschossen80 000 DMfür jedes weitere Geschoß6 700 DMfür Rolltreppen
Tabelle in neuem Fenster öffnenje Geschoßtreppenlauf der einzelnen Rolltreppe54 000 DM
Gebäude mit übergroßen oder geringen bebauten Flächen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBei übergroßen
bebauten Flächen von Einzelgebäuden beträgt der Abschlag bei bebauten Flächen
von | ||
2 001
bis | 5 000
m² | 4
v. H. |
5 001
bis | 10 000
m² | 6
v. H. |
10 001 bis | 20 000
m² | 8
v. H. |
20 001 bis | 30 000
m² | 10
v. H. |
mehr
als | 30 000
m² | 12
v. H. |
Bei Gebäuden mit bebauten Flächen, von weniger als 50 m² ist für je volle 5 m² Fläche, die 50 m² unterschreitet, ein Zuschlag von 5 v. H. zu machen.
Der Abschlag oder der Zuschlag ist von dem ggf. nach den Nummern 2 und 3 erhöhten Wert zu berechnen.
Teil B: Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude und andere nicht unter Teil A fallenden Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören
Vorbemerkung
In den Raummeterpreisen sind alle Bestandteile und das Zubehör des Gebäudes erfaßt, soweit dafür keine besonderen Zuschläge zu machen sind.
Die Preise sind auf reine Zweckbauten in bekannter Konstruktion abgestellt, deren Ausstattung sich im allgemeinen Rahmen hält. Eine bessere Außenausstattung ist durch einen Zuschlag nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den gemeinen Wert beeinflußt (z. B. bei Spaltklinkerverkleidung, Verglasung besonderer Art, Glasbausteinwänden und dgl.). Eine bessere Innenausstattung wird in der Regel durch die unter den Nummern 2 und 7 aufgeführten Zuschläge angemessen berücksichtigt. Für neu aufkommende Konstruktionen sind die Raummeterpreise ggf. zu ermäßigen oder zu erhöhen.
Das Vorhandensein von Brandmauern genügt allein nicht für eine Zurechnung zu Gebäuden mit Raumaufteilung.
Die für ein mehrgeschossiges Gebäude maßgebenden Raummeterpreise gelten auch für die Keller. Sind für Gebäude Raummeterpreise verschiedener Gebäudeklassen anzusetzen (DIN 277 Abschn. 1.36), so sind die Raummeterpreise der Gebäudeklasse mit den niedrigsten Raummeterpreisen maßgebend.
Gebäudeklassen, Raummeterpreise und Quadratmeterpreise
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Gebäudeklassen | Raummeterpreise bei Geschoßhöhen | |||
bis
zu | ||||
4 m | 6 m | 8 m | ||
DM | DM | DM | ||
2.1 | Unterkellerungen | |||
2.11 | Gebäudekeller eingeschossiger Gebäude | 45,00 | 51,00 | 60,50 |
2.12 | Keller
ohne aufstehende Gebäude (Hofkeller) | 81,00 | 89,00 | 101,00 |
2.2 | Schuppen | |||
2.21 | einfache Holzschuppen, Wellblechschuppen | 12,00 | 11,00 | 9,50 |
2.22 | einseitig offene Massivschuppen | 13,50 | 12,00 | 11,00 |
2.23 | Holzfachwerkschuppen, Massivschuppen | 20,50 | 17,50 | 16,50 |
2.3 | Eingeschossige Gebäude (außer
Shedbauten) | |||
2.31 | Stahlfachwerkgebäude mit Plattenverkleidungen | 19,00 | 16,50 | 15,00 |
2.32 | Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude ohne Raumaufteilung | 23,50 | 20,50 | 18,50 |
2.33 | Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Raumaufteilung | 26,00 | 22,50 | 20,50 |
2.34 | 34,50 | 30,50 | 27,50 | |
2.35 | 37,00 | 32,50 | 29,50 | |
2.36 | 43,00 | 37,50 | 35,00 | |
2.37 | 45,50 | 40,50 | 36,00 | |
2.4 | Shedbauten | |||
2.41 | Shedbauten mit Holzbindern | 33,00 | 29,00 | 26,00 |
2.42 | Shedbauten in Massivbauart mit Stahlbindern | 36,00 | 31,50 | 29,00 |
2.43 | Shedbauten in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion | 38,50 | 34,00 | 30,00 |
2.44 | Shedbauten wie 2.43, jedoch in besonderen Konstruktionen
(Spannbeton mit Zwischendecken und dgl.) | 44,50 | 39,00 | 35,00 |
2.5 | Mehrgeschossige Gebäude | |||
2.51 | Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude ohne Raumaufteilung | 45,00 | 39,50 | 36,00 |
2.52 | Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Raumaufteilung | 48,00 | 43,00 | 38,00 |
2.53 | Holzfachwerkgebäude mit massivem Erdgeschoß ohne
Raumaufteilung | 51,00 | 47,00 | 41,00 |
2.54 | Holzfachwerkgebäude mit massivem Erdgeschoß mit
Raumaufteilung | 54,00 | 47,00 | 41,00 |
2.55 | Massivgebäude [13] ohne
Raumaufteilung | 59,00 | 52,00 | 47,00 |
2.56 | Massivgebäude [14] mit
Raumaufteilung | 63,50 | 56,00 | 51,00 |
2.57 | Stahl-
oder Stahlbetonskelettgebäude [15] ohne Raumaufteilung | 68,00 | 59,00 | 54,50 |
2.58 | Stahl-
oder Stahlbetonskelettgebäude [16] mit Raumaufteilung | 70,50 | 62,00 | 56,50 |
2.6 | Gebäude mit Geschoßhöhen über 8
m [17] | |||
2.61 | Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude mit Stützen | bei
Geschoßhöhen bis zu | ||
10 m | 12 m | üb. 12 m | ||
DM | DM | DM | ||
13,50 | 12,50 | 10,00 | ||
2.62 | Massivgebäude, Gebäude in Stahl- oder
Stahlbetonkonstruktion | bei
Geschoßhöhen bis zu | ||
10 m | 12 m | 14 m | ||
DM | DM | DM | ||
24,50 | 23,50 | 22,00 | ||
16 m | 18 m | 20 m | ||
DM | DM | DM | ||
21,50 | 20,50 | 20,00 | ||
24 m | 30 m | üb. 30 m | ||
DM | DM | DM | ||
19,50 | 18,50 | 18,00 | ||
2.7 | Überdachungen mit eigenen
Stützen | |||
4 m | 6 m | üb. 6 m | ||
DM | DM | DM | ||
2.71 | In
Holzkonstruktion | 81,00 | 87,50 | 91,50 |
2.72 | In
Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion | 94,50 | 101,00 | 105,00 |
2.8 | Überdachungen ohne eigene
Stützen | Preis je Quadratmeter überdachter Fläche [20] | ||
2.81 | In
Holzkonstruktion bis 3 m auskragend | 54,00 DM | ||
2.82 | In
Holzkonstruktion über 3 m auskragend | 67,50 DM | ||
2.83 | In
Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion bis 3 m auskragend | 67,50 DM | ||
2.84 | In
Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion über 3 m auskragend | 89,00 DM |
Ermäßigungen und Erhöhungen des Raummeterpreises
Fußboden:
Tabelle in neuem Fenster öffnenFür fehlenden
Fußboden (einschließlich Unterlage) beträgt der Abschlag | ||
bis | 4 m Geschoßhöhe | 3,30 DM |
bis | 6 m Geschoßhöhe | 2,10 DM |
bis | 8 m Geschoßhöhe | 1,60 DM |
über | 8 m Geschoßhöhe | 1,30 DM |
Heizungsanlagen:
Ist eine Sammelheizungsanlage, die an der Kesselanlage des Betriebs oder an einer Fernheizung angeschlossen ist, dem Grundstück zuzurechnen, so ist je nach Art und Umfang der Leitungen und Heizkörper ein Zuschlag von 3 v. H. bis 6 v. H. zu machen.
Ist eine eigene Kesselanlage für die Raumbeheizung vorhanden, so erhöht sich der Zuschlag bei jedem von dieser Anlage versorgten Gebäude um 5 Punkte.
Erfolgt die Raumheizung durch Wand- oder Deckenlufterhitzer, so ist je nach Anzahl, Größe und Ausführung ein Zuschlag bis zu 5 v. H. zu machen.
Hochhäuser:
Liegt der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Gelände, so ist für jeden weiteren vollen Meter zu den Raummeterpreisen aller Geschosse (einschl. Kellergeschoß) ein Zuschlag von 0,5 v. H. zu machen. Maßgebend ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des Gebäudes anzuwenden.
Verstärkungen von Stützen und Fundamenten:
Der Zuschlag beträgt, je nach Tragfähigkeit und Ausführung 2,70 bis 6,70 DM/m³.
Ermäßigungen und Erhöhungen des errechneten Wertes
Außenwände: | DM/m² |
Für fehlende
Außenwände beträgt der Abschlag je Quadratmeter Wandfläche | |
bei Gebäudeklassen
2.21 bis 2.23 | 13,50 |
bei Gebäudeklassen
2.31 bis 2.34, 2.51 bis 2.54 und 2.61 | 20,00 |
bei Gebäudeklassen
2.35 bis 2.44, 2.55 bis 2.58 und 2.62 | 24,00 |
Gebäude mit Decken von großer Tragfähigkeit:
Der Zuschlag beträgt je m² Deckenfläche:
Tabelle in neuem Fenster öffnenfür Nutzlasten in kg/m² | je nach Konstruktion und Spannweite DM/m² | |
mehr als 1 000 bis
| 2 000 | 5 bis 13 |
mehr als 2 000 bis
| 3 000 | 13 bis 27 |
mehr als 3 000 bis
| 4 000 | 27 bis 37 |
mehr als 4 000 bis
| 5 000 | 37 bis 47 |
mehr als 5 000 bis
| 7 500 | 47 bis 60 |
mehr als 7 500 bis
| 10 000 | 60 bis 75 |
Besondere Innenausstattung:
Tabelle in neuem Fenster öffnenDer Zuschlag beträgt: | DM/m² |
Bessere Fußböden:
Tabelle in neuem Fenster öffnenKunstharzfußböden, Linoleum, Asphaltplatten10 bis 27Steinzeugfliesen, Industrieestrich13 bis 20Holzpflaster13 bis 27Parkett16 bis 32Wandverkleidungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWandplattenbelag24 bis 40einfache Holzverkleidung20 bis 33Holzvertäfelungab 40schalldämmende Platten13 bis 20Deckenverkleidung:
Tabelle in neuem Fenster öffnenschalldämmende Platten20 bis 33Staubdecken (Glas)33 bis 54Sanitäre Einrichtungen und Warmwasserversorgung:
Tabelle in neuem Fenster öffnenDM je StückWannenbäder500 bis 800Brausebäder200 bis 400Heißwasserspeicher je nach Größe500 bis 1 200
Gründungen außergewöhnlicher Art (DIN 277 Abschn. 1.48):
Der Zuschlag beträgt in der Regel 5 bis 10 v. H.
Wasserdruckhaltende Dichtungen (DIN 277 Abschn. 1.49):
Für wasserdruckhaltende Dichtungen (Isolierwannen) ist ein Zuschlag von 50 DM bis 80 DM je m² isolierter bebauter Fläche zu machen.
Rampen (in baulicher Verbindung mit dem Gebäude):
Tabelle in neuem Fenster öffnenDer Zuschlag beträgt für | |
auskragende Rampen je m²
Grundfläche | 25 bis 40 DM |
untermauerte Rampen je m²
Grundfläche | 33 bis 47 DM |
Rampenüberdachungen werden mit den Preisen der Gebäudeklassen 2.7 und 2.8 angesetzt.
Aufzugsanlagen:
Der Zuschlag beträgt für Personenaufzüge (einfache Ausführung im Mauerschacht)
Tabelle in neuem Fenster öffnenfür eine Nutzlast von | 300
kg (4) | 450
kg (6) | 750 kg (10 Pers.) |
bei 2 Haltestellen | DM 17 200 | DM 19 900 | DM 25 200 |
für
jede weitere Haltestelle | 1 600 | 1 600 | 1 700 |
Bei Aufzügen in Glasschächten sind die vorstehenden Preise um 10 bis 15 v. H. zu erhöhen.
Gebäude mit übergroßen oder geringen bebauten Flächen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBei übergroßen bebauten Flächen
von Einzelgebäuden beträgt der Abschlag bei bebauten Flächen von | |
2 001 bis 5 000 m² | 4
v. H. |
5 001 bis 10 000 m² | 6
v. H. |
10 001 bis 20 000 m² | 8
v. H. |
20 001 bis 30 000 m² | 10
v. H. |
mehr als 30 000 m² | 12
v. H. |
Bei Gebäuden mit bebauten Flächen von weniger als 50 m² ist je volle 5 m² Fläche, die 50 m² unterschreitet, ein Zuschlag von 5 v. H. zu machen.
Der Abschlag oder Zuschlag ist von einem Ausgangsbetrag vorzunehmen, bei dem die Abschläge und Zuschläge bis einschließlich Nummer 10 berücksichtigt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-72206
1Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
2Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
3Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
4Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
5Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
6Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
7Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
8Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
9Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
10Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
11Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
12Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
13Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
14Als Gebäude in Massivkonstruktion gelten Gebäude, deren Außenmauern aus Ziegel-, Kalksand-, Schlacken-, Schwemm-, Schaumbeton-, Gärbeton-, Natursteinen oder ähnlichen Steinen bestehen und bei denen dieses Mauerwerk das Dach und ggf. die Geschoßdecken trägt.
15Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
16Als Gebäude in Stahl- oder Stahlbetonskelettkonstruktion gelten Gebäude, bei denen die tragende Konstruktion aus Stahl oder Stahlbeton hergestellt wurde.
17Die Preise gelten auch für einzelne Geschosse, deren Höhe 8 m übersteigt.
18Als Quadratmeter der überdachten Fläche sind die Quadratmeter der Grundstücksfläche anzusetzen, die sich bei senkrechter Projizierung der Dachfläche auf eine waagerechte Ebene ergeben. Vorgehängte Rinnen bleiben unberücksichtigt.
19Die Höhe rechnet von Fußbodenoberkante bis zum Aufleger der Überdachung auf den Stützen.
20Als Quadratmeter der überdachten Fläche sind die Quadratmeter der Grundstücksfläche anzusetzen, die sich bei senkrechter Projizierung der Dachfläche auf eine waagerechte Ebene ergeben. Vorgehängte Rinnen bleiben unberücksichtigt.