(§ 79 BewG)
24. Schätzung der üblichen Miete bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG)
(1) Bei den nach dem Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sind bei der Schätzung der üblichen Miete grundsätzlich Vergleichsmieten heranzuziehen.
(2) 1Bei der Mehrzahl der Einfamilienhäuser handelt es sich um kleine und einfach ausgestattete Wohngebäude oder serienmäßig hergestellte Siedlungshäuser sowie um Wohngebäude mittlerer Ausstattung. 2Soweit bei diesen Häusern keine Vergleichsmieten vorhanden sind, ist die Miete entsprechend der Lage des Grundstücks, der baulichen Ausstattung, der Größe und dem Alter des Gebäudes zu schätzen. 3Auch bei Reihenhäusern werden Vergleichsmieten vorhanden sein. 4Bei vielen Einfamilienhäusern, die nach individuellen Gesichtspunkten und nach persönlichem Geschmack gebaut worden sind, wird kein Vergleich mit vermieteten Einfamilienhäusern möglich sein. 5In diesen Fällen ist die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks sowie der Art, der Ausstattungsmerkmale, der Größe und des Alters des Gebäudes zu schätzen. 6Bei der Schätzung ist außerdem von Bedeutung, ob und ggf. welche mietpreisrechtlichen Vorschriften im Falle der Vermietung gelten würden.
(3) 1Ist in einem Zweifamilienhaus die eigengenutzte Wohnung mit der vermieteten Wohnung vergleichbar, so ist die übliche Miete für die eigengenutzte Wohnung aus der Miete für die andere Wohnung abzuleiten. 2Dabei ist zu beachten, daß die Miete für die Wohnung im Obergeschoß oft geringfügig höher ist als die Miete für die Wohnung im Erdgeschoß. 3Andererseits ist von Bedeutung, daß die Benutzung des Hausgartens die Höhe der tatsächlichen Miete beeinflußt und sich daher auch in der Schätzung der üblichen Miete auswirkt. 4Sind die Wohnungen nicht vergleichbar, so ist wie bei Einfamilienhäusern zu verfahren.
(4) Bei der Schätzung der üblichen Miete sind die Vorschriften des § 79 Abs. 3 und 4 BewG zu beachten.
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