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NWB Nr. 26 vom Seite 2006

NWB AKTUELLES 26/92

Meldungen für geringfügig Beschäftigte im Beitrittsgebiet ab

Sozialversicherungsfreie Beschäftigte sind an und für sich nicht durch die Arbeitgeber anzumelden. Um Mißbrauch zu verhindern, ist aber durch den Gesetzgeber die Meldung für geringfügig Beschäftigte eingeführt worden. Rechtsgrundlage ist § 104 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden geringfügig und damit versicherungsfreien Beschäftigten a) bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung, b) bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung, c) bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, d) bei Änderung der Art der geringfügigen Beschäftigung eine Meldung zu erstatten. Diese Regelung galt bisher nicht in den neuen Bundesländern. Art. 35 Abs. 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bestimmt nun, daß Meldungen für geringfügig Beschäftigte erstmals ab zu erstatten sind. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben vom zum Meldeverfahren in den neuen Bundesländern sind Sofortmeldungen für geringfügig Beschäftigte nur zu erstatten, wenn die geringfügige Beschäftigung nach dem aufgenommen wird. Die Arbeitgeber haben nach § 103 SGB IV Sofortmeldungen dann vorzun...

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