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NWB Nr. 39 vom Seite 3024

NWB AKTUELLES 39/91

Geplante Änderungen beim Erziehungsgeld und beim Erziehungsurlaub

Die Dauer des Anspruchs auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ist in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert worden. Zur Zeit besteht der Anspruch sowohl auf Erziehungsgeld als auch auf Erziehungsurlaub für 18 Monate (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3695 ff.). An dieser Koppelung wird nicht länger festgehalten. Bereits für die Zeit ab soll der Anspruch auf Erziehungsurlaub auf drei Jahre ausgedehnt werden. Damit entspricht der Erziehungsurlaub der Zeit, für die den Versicherten ab Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anzurechnen sind. Für die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als bezahlt. Die Erziehungszeit ist rentenrechtlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen sind. Dabei kann die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die Eltern können sich also abwechseln. Auch beim Erziehungsurlaub sollen sich die Eltern zukünftig abwechseln können. Dies soll ...

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