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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Vollstreckung zu vermeiden
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Arbeitgeber an die Einzugsstellen gezahlt. Einzugsstellen sind die jeweils für die Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen, bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Minijob-Zentrale), §§ 28h, 28i SGB IV.
In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Beiträge fristgerecht, d. h. bis zum Fälligkeitstag (vgl. § 23 SGB IV), zu bezahlen. Hier besteht die Möglichkeit der Stundung durch die gesetzliche Krankenkasse (bzw. die Minijob-Zentrale).
I. Überblick
Einnahmen sind grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV).
1. Stundung
Eine Stundung darf nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und i.d. Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 76 Abs. 2 SGB IV).
Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung über die Stundung die zuständige Einzugsstelle (§ 76 Abs. 3 SGB IV).
Hat die E...