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OLG Karlsruhe Urteil v. - 9 U 117/16

Gesetze: BGB § 164 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch ein Handeln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Subunternehmers der GmbH).

2. Bei fehlendem Vertretungszusatz ist allerdings dann von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen, wenn - trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts - möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand (z. B. bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH). Macht der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2019 S. 12 Nr. 1
GmbHR 2018 S. 1198 Nr. 22
NJW 2018 S. 9 Nr. 44
NJW-RR 2018 S. 1308 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2018 S. 3718
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2019 S. 96
DAAAH-01336

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OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.09.2018 - 9 U 117/16

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