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EuGH | Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagenem Erwerb von Anteilen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gab ein förmliches Übernahmeangebot zum Erwerb der Anteile einer anderen Fluggesellschaft ab. In diesem Zusammenhang tätigte sie Ausgaben für Beratungsleistungen und andere Dienstleistungen. Das Vorhaben war jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht vollständig umzusetzen, so dass sie nur einen Teil des Kapitals der Gesellschaft erwerben konnte. Sie machte den Vorsteuerabzug für die genannten Eingangsleistungen geltend und trug dazu vor, sie habe die Absicht gehabt, in die Verwaltung der Gesellschaft einzugreifen, indem sie für sie mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbracht hätte.
[i]Allgemeine Grundsätze des Vorsteuerabzugs gelten auch für HoldingsDer EuGH wendete die von ihm entwickelten Grundsätze des „erfolglosen Unternehmers“ auf die Klägerin an. Die vorbereitenden Tätigkeiten seien ...