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Bilanzierung | BMF-Schreiben zur Rückstellung bei Altersteilzeit
Das BMF schließt sich der BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen bei Altersteilzeitvereinbarungen für solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse an, die nach dem beginnen: Danach darf der Arbeitgeber keine Rückstellung für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit bilden, solange die Rente des Arbeitnehmers noch nicht gekürzt worden ist. Eine Bildung der Rückstellung für den Nachteilsausgleich bereits [i]Noch keine rechtliche Verpflichtung während der Beschäftigungsphasewährend der Beschäftigungsphase scheidet somit aus.
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen haben, bleibt die Rückstellung für den Nachteilsausgleich aber zulässig. Dies entspricht der [i]Rückstellung für bisherige Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bleibt zulässigbisherigen Verwaltungsauffassung . Die Rückstellung ist dann später bei Zahlung des Nachteilsausgleichs aufgrund der Kürzung der Rente oder bei W...