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STFAN Nr. 12 vom Seite 9

Jahresabschluss – Ansatz und Bewertung nach Handelsrecht

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Dies ist der erste Beitrag zu einer zweiteiligen Serie zum Thema Jahresabschluss. Im ersten Teil werden die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften dargestellt, der zweite Teil geht auf die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften ein.

Einleitung

Jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres sowohl einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss(-Bilanz) als auch eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Dabei bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB).

Bei Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bilden muss. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Nur Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 € Umsatzerlöse und jeweils 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.

Im Falle einer Neugründung ist die Aufstellu...