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Steuerliche Behandlung einer Sachausschüttung
Keine unzulässige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG
Die Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung in Form einer Sachausschüttung hat – wie bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) – mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. Die Anwendung des pauschalierenden Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb-II-Gesetzes unter Berücksichtigung von stillen Reserven, die vor der Verkündung der Gesetzesänderung entstanden sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Aktienübertragung im Rahmen einer Sachausschüttung
Die gemeinnützige B-Stiftung erhielt als Erbin nach Frau B im Jahr 1988 Aktien der A-AG. Die B-Stiftung erwarb im Jahr 2002 alle Anteile an einer GmbH, der Klägerin, und übertrug anschließend ca. 74 % der Aktien an der A-AG auf die Klägerin. Nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung wurden die Aktien als Zuzahlung in das S. 6Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen. Im Jahr 2005 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die Aktien der A-AG im Wege einer Sachausschüttung an die Stiftung zurück zu übertragen. Die Ausschüttung sollte zum Buchwert erfolgen. Dementsprechend wurde die Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unter Ansatz des Buchwerts der Anteile aufgelöst. Das Finanzamt behandelte ...