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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
BMF-Schreiben zur Entlastung aufgrund unionskonformer Anwendung
Der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 4a EStG unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert in einem ersten Schritt die Prüfung, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören, und in einem zweiten Schritt, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist. Das BMF hat sein Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG aktualisiert.
Betriebliche Veranlassung
Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.
Unterhält der Steuerpflichtige für den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr ein einheitliches Kontokorrentkonto, ist der Sollsaldo grundsätzlich gem. Rz. 11 bis 18 des (BStBl 1993 I S. 930) aufzuteilen.
Überentnahmen
Der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ist eingeschränkt, wenn Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG) vorliegen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
Die Regelung enthält keine von § 4 Abs. 1 EStG abweichenden Bestimmu...