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BFH legt „kurze Frist“ i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG aus
Zehntagesfrist gilt auch bei Verlängerung der Fälligkeit nach § 108 Abs. 3 AO
Die aktuelle Entscheidung des BFH zu regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben in „kurzer Frist“ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG stellt klar, dass es allein auf die Zehntagesfrist ankommt. Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember am 8. Januar des Folgejahres
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Sie leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 6.859 € durch Banküberweisung. Ihr Konto wurde am belastet. Die Klägerin machte diese Zahlung als Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2014 geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, da die Zahlung dem Jahr 2015 zuzurechnen sei. Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, wenn der Fälligkeitstag aufgrund des § 108 Abs. 3 AO außerhalb des Zehntageszeitraums liege.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entsch...