Änderungsbefugnis für Steuerbescheide
im Zusammenhang mit der Übertragung des Kinderfreibetrages und BEA-Freibetrages
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige
die Übertragung des Kinderfreibetrages wegen unzureichender Erfüllung
der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil beantragt und
stellt sich nach Erlass des Einkommensteuerbescheides heraus, dass
die Voraussetzungen für die Übertragung nicht vorlagen, so kann
der Bescheid regelmäßig gem. § 174 Abs. 2 AO geändert werden.
2. Hat der Steuerpflichtige
nur die Übertragung des Kinderfreibetrages für ein volljähriges
Kind in Ausbildung, nicht jedoch des BEA-Freibetrages beantragt,
so ist das Finanzamt - wenn es den BEA-Freibetrag gleichwohl übertragen
hat - an einer Änderung hinsichtlich der Gewährung des BEA-Freibetrages
gehindert, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen
für die Übertragung nicht vorlagen. Hinsichtlich der Übertragung
des BEA-Freibetrages liegen weder die Voraussetzungen des § 174
Abs. 2 AO, noch des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 5 Nr. 1 OAAAH-01085
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.09.2018 - 2 K 2164/16
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