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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2164/16 EFG 2019 S. 5 Nr. 1

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 6; EStG § 32 Abs. 6 S. 8

Änderungsbefugnis für Steuerbescheide im Zusammenhang mit der Übertragung des Kinderfreibetrages und BEA-Freibetrages

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige die Übertragung des Kinderfreibetrages wegen unzureichender Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil beantragt und stellt sich nach Erlass des Einkommensteuerbescheides heraus, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht vorlagen, so kann der Bescheid regelmäßig gem. § 174 Abs. 2 AO geändert werden.

2. Hat der Steuerpflichtige nur die Übertragung des Kinderfreibetrages für ein volljähriges Kind in Ausbildung, nicht jedoch des BEA-Freibetrages beantragt, so ist das Finanzamt - wenn es den BEA-Freibetrag gleichwohl übertragen hat - an einer Änderung hinsichtlich der Gewährung des BEA-Freibetrages gehindert, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht vorlagen. Hinsichtlich der Übertragung des BEA-Freibetrages liegen weder die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 AO, noch des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 5 Nr. 1
OAAAH-01085

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.09.2018 - 2 K 2164/16

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