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Vermietung von Wohnungen und Zimmern im Rotlichtgewerbe
Ein Überblick mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung
Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte können nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sein oder nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu 19 % steuerpflichtig sein. Die Steuersatzermäßigung i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, kommt bei den o. g. Umsätzen nicht zur Anwendung.
I. Einführung
Bis zum galt die Prostitution in Deutschland als sittenwidrig. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz v. ) ist die Prostitution legalisiert worden, so dass auch der Beruf als Prostituierte anerkannt worden ist. Obwohl die Prostitution legalisiert worden ist, kann die Vermietung von Wohnungen und Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution einen umsatzsteuerlichen Ausnahmefall darstellen.
II. Ausgangsumsätze: Vermietungsleistungen
1. Unionsrechtlicher und nationaler Rahmen
a) Unionsrecht
Art. 135 Abs.1 Buchst. l MwStSystRL: Enthält die Vorgabe, die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer zu befreien.
Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL: Enthält die Vorgabe die Steuerbefreiung für Umsätze nach Art. 135 Absatz 1 Buchst. l MwStSystRL für bestimmte Umsätze wieder auszuschließen. Umsätze aus der Gewährung von Unterk...