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Steuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings als nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden können.
I. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils ist ein eingetragener Verein, der am gegründet wurde. Satzungszweck ist nach § 2 der in den Streitjahren gültigen Satzung:
Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes … und des Landkreises … ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.
Aus den Sicherheitstrainings erzielte der Kläger Einnahmen i. H. von brutto 36.879,95 € (2013) und 21.457,83 € (2014). Die Einnahmen aus dem Fahrsicherheitstraining hat der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt aufgegliedert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2013 | 2014 | |
Sicherheitstraining Berufsgenossenschaften | 15.169,00 € | 5.795,00 € |
Sicherheitstraining Bundeswehr | ,00 € | |
Sicherheitstraining Teilnehmer unter 25 Jahre | 10.460,00 € | 6.300,00 € |
davon Zuschuss Landkreis | 10.460,00 € | 6.300,00 € |
S... |