Online-Nachricht - Mittwoch, 28.11.2018

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs (BFH)

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3d Satz 1 KraftStG a.F. ist das Halten von PKW, die Elektrofahrzeuge sind, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit.

Sachverhalt: Streitig ist die Steuerbefreiung für ein auf Elektroantrieb umgerüstetes Altfahrzeug nach § 3d KraftStG.

Der Kläger ist Halter eines PKW, der Anfang September 1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassen wurde. Nach einer Umrüstung zum Elektrofahrzeug wurde das Auto am erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.

Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung Anfang April 2016 setzte das Hauptzollamt die Kfz-Steuer am mit dem hier streitigen Kfz-Steuerbescheid für die Zeit ab auf 80 EUR jährlich fest und berücksichtigte dabei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG.

Die auf Befreiung von der Kfz-Steuer gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Die Steuerbefreiung nach § 3d Satz 1 KraftStG in der am geltenden Fassung (KraftStG a.F.) kommt nicht in Betracht, weil der Begünstigungszeitraum („fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung“) bereits abgelaufen war: Der ab dem Tag der Erstzulassung (September 1992) beginnende Begünstigungszeitraum von fünf Jahren war im Zeitpunkt der Umrüstung zum Elektrofahrzeug im August 2015 abgelaufen.

  • § 18 Abs. 4b KraftStG und § 3d Satz 1 KraftStG a.F. beziehen sich ausdrücklich auf das Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG.

  • Das Datum der Erstzulassung ist somit nicht auf die erstmalige Zulassung "als Elektrofahrzeug" bezogen Daher kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem der PKW als Elektrofahrzeug anzusehen war.

  • Fälle der Umrüstung waren vom Gesetzgeber bis zur Einführung des § 3d Abs. 4 KraftStG in der seit dem geltenden Fassung (KraftStG n.F.) nicht gesondert vorgesehen und wurden daher bezüglich des Begünstigungszeitraums auch nicht abweichend geregelt.

  • Der gesetzgeberischen Vorstellung in § 18 Abs. 4b KraftStG und § 3d Satz 1 KraftStG a.F. entsprach lediglich die Zulassung von Elektroneufahrzeugen, weshalb eine Steuerbefreiung nur ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs geregelt wurde.

  • Erst § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. regelt die Umrüstung von Fahrzeugen und sieht insoweit einen vom Erstzulassungsdatum abweichenden Beginn des Begünstigungszeitraums vor.

  • Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

  • Auch eine Steuerbefreiung gemäß § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. scheidet aus, da die Norm aufgrund der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4b KraftStG auf das Fahrzeug des Klägers nicht anwendbar ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-00849