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Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten
Das Bayerische Landesamt für Steuern bezieht Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Oktober eine „Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten“ herausgegeben. Diese Verpflegungsleistungen unterliegen je nach Organisationsform der Befreiung von der Umsatzsteuer oder dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Das Landesamt bezieht deshalb insbesondere Stellung zur Umsatzsteuerfreiheit, zum ermäßigten Steuersatz und zum Vorsteuerabzug.
I. Umsatzsteuerbefreiungen
Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen. Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z. B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt.