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BFH 28.06.1989 I R 124/88

Gewerbesteuer; | Gewinn aus einer Rücklagenauflösung (§§ 2, 3, 9 GewStG a.F.; § 6b EStG)

Der Gewinn aus der Auflösung einer gem. § 6b EStG gebildeten Rücklage wird nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG erfaßt, wenn bei der Auflösung die Voraussetzungen des § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der ohne die Bildung der Rücklage entstandene Gewinn nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre (). [Hinweis:] Zur Abgrenzung des laufenden Gewerbeertrags vom steuerbefreiten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG führt der Senat weiter aus, daß der Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG selbst dann kein Gewinn aus einer Betriebsveräußerung ist, wenn die Rücklage im Zuge einer Betriebsveräußerung gebildet worden ist.

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