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Einheitlicher Steuersatz bei einheitlicher Leistung
Im „Stadion Amsterdam CV“ hat der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung nicht mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen belegt werden kann. Der Steuersatz bestimmt sich dann nach der Hauptleistung. Die Nebenleistung ist mit demselben Steuersatz zu versteuern. Die Entscheidung zu dieser Problematik betraf einen Fall aus den Niederlanden. Dieser Grundsatz aus dem EU-Recht ist nunmehr auch für das deutsche Recht durch den BFH angewendet worden.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsfalles betrieb im Streitjahr 2014 einen Freizeitpark, der verschiedene Themenbereiche abdeckte. Die Besucher zahlten ein einheitliches Eintrittsgeld, mit dem sie das Recht erwarben, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Nach einer Außenprüfung vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Eintrittsgelder zumindest teilweise mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern seien. Das Finanzgericht gelangte erstinstanzlich zu dem Ergebnis, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht anwendbar sei. Für die Tätigkeit als Schausteller ist die dauerhaft ortsfeste Tätig...