BMF - IV B 4 - S 1302/08/10001 :017 BStBl 2018 I S. 1036

Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Steuerbefreiung von Luft- und Schifffahrtunternehmen auf der Grundlage des § 49 Absatz 4 EStG im Verhältnis zum Sultanat Oman

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab wie folgt vereinbart.

  1. Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und des § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes können – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit – Einkünfte, die eine in dem Sultanat Oman ansässige Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in dem Sultanat Oman durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, von den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen befreit werden. Entsprechendes gilt im Fall der Gegenseitigkeit auch für die Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes).

    Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes kann – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit – das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsvermögen einer in dem Sultanat Oman ansässigen Person von der Vermögensteuer befreit werden, wenn dieses Vermögen dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Seeschiffen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem Sultanat Oman befindet.

    Die vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen von Luftfahrt- oder Schifffahrtunternehmen an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder einem Pool.

  2. Der Begriff „Person” bedeutet natürliche Personen und juristische Personen.

  3. Der Begriff „eine in dem Sultanat Oman ansässige Person” bedeutet

    1. eine natürliche Person, die in dem Sultanat Oman im Sinne der dortigen Steuergesetze ansässig ist, ohne gleichzeitig im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu haben,

    2. eine juristische Person, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem Sultanat Oman hat, ohne gleichzeitig ihre tatsächliche Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu haben.

  4. Die vorgenannten Befreiungen gelten für Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und die Gewerbesteuer, die seit dem erhoben werden.

BMF v. - IV B 4 - S 1302/08/10001 :017


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1036
ZAAAG-99312