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Handlungsbedarf bei Anteilsübertragungen nach § 8c KStG
Gesetzesänderung und verfassungsrechtliche Verfahren als Herausforderung für Berater
[i]Adrian/Hahn, Verlustabzug für Körperschaften nach § 8c KStG, StuB 4/2018 S. 121 NWB QAAAG-72954 Nach § 8c Abs. 1 KStG kommt es bei einer Kapitalgesellschaft im Fall einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber zu einem teilweisen oder – bei mehr als 50 % – sogar vollständigen Verlustuntergang. Der Beitrag zeigt, wie mit Bescheiden umzugehen ist, in denen § 8c Abs. 1 KStG zur Anwendung gekommen ist. Der verfahrensrechtliche Umgang mit den Bescheiden ist derzeit schwierig, weil die Vorschrift zum Teil rückwirkend aufgehoben worden ist und die Verfassungsmäßigkeit im Übrigen noch nicht abschließend geklärt ist. Hinzu kommt, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nun wieder auflebt und die Ausweichmöglichkeit über § 8d KStG ebenfalls verfahrensrechtliche Fallstricke aufweist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 2015
1. Verfassungswidrigkeit im Zeitraum 2008 bis 2015
[i]Neuregelung bis Ende 2018 erforderlich Die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist nach dem BVerfG bei unmittelbaren Anteilsübertragungen im Zeitraum vom bis zum verfassungswidrig. Dies betrifft also Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 %. Das BVerfG hat den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum aufgefordert (si...