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Beruf | Zur Zulässigkeit von Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt, die für Versicherungsvermittlungen wirbt, ohne dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt, stellt für den hiervon betroffenen Rechtsanwalt eine Beeinträchtigung seines Berufsalltags von solcher Intensität dar, dass in ihr zugleich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) liegen kann. Denn gerade einem Rechtsanwalt ist es angesichts seines hohen berufs(gruppen)spezifischen Haftungsrisikos nicht ohne Weiteres möglich, die Löschung einzelner E-Mails vorzunehmen, ohne diese vorher auf ihre Relevanz hin überprüft zu haben.
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grds. (auch) gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfäng...