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ZFA Nr. 11 vom Seite 17

GOZ – nicht einfach, aber verständlich (Teil IV)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Alteiningen

Die GOZ – die Gebührenordnung für Zahnärzte – ist nicht nur eine Ansammlung von Positionen, die man mehr oder weniger auswendig lernen kann. Die GOZ ist vielmehr eine Ansammlung von Paragrafen mit vielen Bestimmungen und Vorschriften. Und wie so oft bei Gesetzestexten, besteht ein Großteil der Verordnung aus bürokratisch-juristischen Formulierungen, die für den Normalbürger nur schwer zu verstehen sind.

§ 6 GOZ

Im letzten Beitrag (vgl. ZFA 10/2018, S. 10) haben wir uns mit § 6 GOZ Absatz 1 beschäftigt, der die analoge Berechnung von selbstständigen zahnärztlichen Leistungen regelt. Im zweiten Absatz dieses Paragrafen finden sich die Abschnitte aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), aus denen auch ein Zahnarzt Leistungen berechnen darf. Diesmal machen die Formulierungen weniger Probleme, aber dafür ist die lange Aufzählung von Abschnitten und Gebührennummern anstrengend. In der Urfassung der GOZ von 1988 fanden sich die für Zahnärzte geöffneten Abschnitte ebenfalls in § 6 GOZ. Bei der Neufassung 2012 wurden allerdings die Absätze 1 und 2 getauscht:


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Auszug aus der GOZ
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berec...