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Geerbt und eingeloggt – Erben dürfen auf Online-Konten zugreifen
Facebook, Twitter, Instagram – weltweit schaufeln Internetnutzer riesige Datenmengen in ihre digitalen Profile: Texte, Bilder und Videos. Der BGH hat in diesem Jahr entschieden, dass Erben auf die Online-Konten und -Accounts zugreifen dürfen. Das heißt auch: Es wird immer wichtiger, sein digitales Erbe zu regeln, wenn man nicht auch noch posthum gläsern sein will. Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung und zeigt Ihnen, was Mandanten empfohlen werden kann.
Wollen Sie schnell einmal ausforschen, wie „datengeschwollen“ Ihr Facebook-Profil schon ist? Gelingt ganz einfach. Zunächst ein Blick auf den Tag, an dem Sie Ihr Profil angelegt haben, dann einfach auf die Schaltfläche Aktivitätenprotokoll klicken, die im Titelbild steckt.
Schon sind Sie startklar für eine kleine Zeitreise durch ihr Facebook-Leben und es nicht wenig passiert, oder? Ein riesiges Bildermeer, jede Menge Postings und natürlich alles, was sie irgendwann einmal gelikt, geteilt oder kommentiert haben. Und jetzt stellen Sie sich vor, ein Dritter könnte dies ungefiltert komplett anschauen. Erben dürfen genau das tun, hat der BGH kürzlich entschieden ( → KIEHL DAAAG-90320 ).
Lebhaft diskutiert wurde ...