Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
§ 11 EStG normiert das Zufluss- bzw. Abflussprinzip in der Einkommensteuer. Danach sind Einnahmen bzw. Ausgaben grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Dieses Prinzip wird für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben erweitert. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Entsprechendes gilt für Ausgaben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt diese Erweiterung des Abflussprinzips auch für die Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung hat dies auch immer konsequent, z. B. bei einem Gewerbetreibenden, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, angewendet. In der aktuellen Entscheidung des BFH geht der X. Senat sogar noch über die Auffassung der Finanzverwaltung hinaus.
Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Dies hat der BFH mit Urteil v. 27.6.2018 - X R 44/16 entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden. Welche Konsequenzen diese Entscheidungen für die Praxis mit sich bringt, zeigt Professor Dr. Peter Mann in seinem Beitrag auf der auf.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
USt direkt digital 21 / 2018 Seite 1
NWB EAAAG-98694