Online-Nachricht - Montag, 05.11.2018

Einkommensteuer | Zinseinnahmen aus Wandelanleihen (FG)

Zinseinnahmen aus Wandelanleihen gehören zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Schuldner der Erträge seinen Sitz im Inland hat (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 6/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. In den Streitjahren 2012 und 2013 erzielte sie Zinserträge aus Wandelanleihen. Emittentin der Anleihe und Schuldnerin der Kapitalerträge war die im Inland ansässige Beigeladene. Bei der Auszahlung der Zinsen an die Klägerin hatte die Beigeladene keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es die Beigeladene für die Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Dagegen richtete sich die Klage der Anlegerin. Sie machte geltend, dass die Zinsen keine inländischen Kapitaleinkünfte seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihr die Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt habe.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Die Beigeladene wurde zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.

  • Die Zinsen aus der Wandelanleihe gehören zu den inländischen Einkünften der Klägerin. Die Beigeladene hätte daher bei Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen müssen.

  • Die Qualifikation als inländische Einkünfte ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letzter Halbsatz EStG.

  • Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes; Wandelanleihen sind in dieser Vorschrift ausdrücklich genannt.

  • Dadurch sind die Zinsen aus Wandelanleihen - im Gegensatz zu den übrigen Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen - ausdrücklich dem Buchst. a der Vorschrift zugeordnet.

  • Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig.

Hinweis:

Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-98596