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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaft
Umsatzsteuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt nur, wer Unternehmer i. S. des § 2 UStG ist. Nur dann ist grundsätzlich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet. Von besonderem Interesse ist die Bejahung der Unternehmereigenschaft für Holdinggesellschaften, da dort in der Regel ein nicht unerheblicher Vorsteuerüberhang entsteht. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich aktuell mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und ein für die klagende Holdinggesellschaft erfreuliches Urteil gefällt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Stellt eine Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaften Dienstleistungen zur Verfügung, welche sie ihrerseits bei Dritten einkauft, erbringt die Muttergesellschaft Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission unabhängig davon, ob sie die Aufwendungen für die Drittleistungen um einen Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag o. Ä. erhöht.
2. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden.
3. Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsempfängers im umsatzsteuerlichen Sinne kommt eine Rückwirkung grundsätzlich nicht in Betracht.
4. Eine einheitliche Leistung an...