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Zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Einbringungsgewinns I
Anmerkungen zum
Die gewerbesteuerliche Erfassung des Einbringungsgewinns I nach § 22 Abs. 1 UmwStG richtet sich gem. nach der gewerbesteuerlichen Erfassung der ursprünglichen Einbringung nach § 20 UmwStG. Die Veräußerung eines Teils der erhaltenen Anteile i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG führt gegenüber der Veräußerung der gesamten erhaltenen Anteile nicht zu abweichenden gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen. Bei einer unmittelbar beteiligten natürlichen Person als Einbringendem nach § 20 UmwStG entsteht somit auch bei anteiligem Verkauf der erhaltenen Anteile nach § 22 Abs. 1 UmwStG keine Gewerbesteuer auf den Einbringungsgewinn I. Der Beitrag stellt das Urteil des FG Köln und seine Konsequenzen für die Praxis dar.
Was behandelt das Urteil des FG Köln allgemein?
Inwiefern unterliegt der Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer?
Was gilt bei einer nur anteiligen Veräußerung der erhaltenen Anteile?
I. Sachverhalt
[i]Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl. 2017, § 22 NWB IAAAG-63328 Die Klägerin des Verfahrens ist eine AG, die durch einen Formwechsel zum aus einer GmbH & Co KG hervorgegangen ist. An der KG waren im Streitjahr 2013
eine Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung sowie
die „B Beteiligungs-GmbH“ mit 40 %,
Herr B1 mit 57 % und
Frau D mi...