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BMF übernimmt Rechtsprechung und versagt Rückstellung für Nachteilsausgleich wegen Rentenkürzung bei Altersteilzeit
Die Finanzverwaltung reagiert auf eine Rechtsprechung des I. Senats des ), nach dem Arbeitgeber hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden dürfen. Dabei hatten Arbeitgeber auf tarifvertraglicher Grundlage Abfindungsleistungen an die Arbeitnehmer geleistet, wenn diese im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung vorzeitig in Rente gehen und dabei eine Rentenkürzung hinnehmen müssen.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Verpflichtungen am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden seien. Selbst wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verpflichtung bestand, fehlte es nach Auffassung des BFH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an der wirtschaftlichen Verursachung. Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers setze voraus, dass diesem tatsächlich nur ein reduzierter gesetzlicher Rentenanspruch zustehe. Da die Rentenkürzung als solche der eigentliche wirtschaftliche Beweggrund für die Abfindungsleistung sei, stelle ihr tatsächlicher Eintritt in rechtlich-formaler ...