Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0853 BStBl 2018 I S. 1028

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2019 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2019 findet bundeseinheitlich vom

8. bis

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2019 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt­Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2019 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2018 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0853
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 095.4/13
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 37 - S 0853 - 6/1/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0853 - 5/1991 - 3
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 34 - S 0853 - 2012#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0853 - 2803
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0853 - 2018/005 - 55
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0853 A - 002 - II 14
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 0853 - 00000 - 2015/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0853 - 4 - 33 2
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0853 - 7 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rhelnland-Pfalz - S 0853 A -17 -001 -447
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 0853 - 1#019
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31 - S 0853/2/219 - 2018/22335
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0954 - 3
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0853 - 094
Thüringer Finanzministerium - S 0853 A - 3


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1028
LAAAG-98268