Anhang II: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung [1]
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A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
2 | 3 | 4 | |
1. Der
Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in
demselben Gebäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang
eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn
die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist
auf benannte Beschäftigte zu beschränken. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen
Biostoffen [2] mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit
Zugangskontrolle |
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck
aufrechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über
die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
5. Zu- und Abluft müssen
durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung
geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. Der
Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. Eine mikrobiologische
Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem
Schutzniveau muss verwendet werden. | verbindlich für Tätigkeiten mit
Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene
Ausrüstung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die
Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht
in den Arbeitsbereich abgegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. Wirksame
Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen
wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke,
Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
13. Oberflächen müssen
beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel
sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. Dekontaminations- und
Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen
des Schutzstufenbereichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor
der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung
erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann;
ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten
Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
17. Abwässer
sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der
endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
18. Ein
Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den
Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. Bei Alleinarbeit ist eine
Notrufmöglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine
Notstromversorgung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen
[3] | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen
Biostoffen [4] | verbindlich |
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren
(zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum
Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper
oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Anmerkung:
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten
Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der
Beschäftigten verringert werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-98087
1Anm. d. Red.: Anhang II i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
3Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
4Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.