Anhang II: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung [1]
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A Schutzmaßnahmen  | B Schutzstufen  | ||
2  | 3  | 4  | |
1. Der
				  Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in
				  demselben Gebäude abzugrenzen.  | empfohlen  | verbindlich  | verbindlich  | 
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang
				  eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.  | nein  | verbindlich, wenn
				  die Übertragung über die Luft erfolgen kann  | verbindlich  | 
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist
				  auf benannte Beschäftigte zu beschränken.  | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen
				  Biostoffen  [2] mit Zugangskontrolle  | verbindlich mit Zugangskontrolle  | verbindlich mit
				  Zugangskontrolle  | 
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck
				  aufrechterhalten werden.  | nein  | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über
				  die Luft erfolgen kann  | verbindlich alarmüberwacht  | 
5. Zu- und Abluft müssen
				  durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung
				  geführt werden.  | nein  | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die
				  Luft erfolgen kann  | verbindlich für Zu- und Abluft  | 
6. Der
				  Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.  | nein  | verbindlich, wenn die
				  Übertragung über die Luft erfolgen kann  | verbindlich  | 
7. Eine mikrobiologische
				  Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem
				  Schutzniveau muss verwendet werden.  | verbindlich für Tätigkeiten mit
				  Aerosolbildung  | verbindlich  | verbindlich  | 
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene
				  Ausrüstung verfügen.  | empfohlen  | verbindlich  | verbindlich  | 
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven
				  oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.  | empfohlen  | verbindlich, wenn die
				  Übertragung über die Luft erfolgen kann  | verbindlich  | 
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht
				  in den Arbeitsbereich abgegeben werden.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
11. Wirksame
				  Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
12. Die jeweils genannten Flächen müssen
				  wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.  | Werkbänke, Fußböden  | Werkbänke,
				  Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
				  festzulegen sind  | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken  | 
13. Oberflächen müssen
				  beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel
				  sein.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
14. Dekontaminations- und
				  Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen
				  des Schutzstufenbereichs duschen.  | nein  | empfohlen  | verbindlich  | 
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor
				  der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer
				  Verfahren zu inaktivieren.  | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung
				  erfolgt  | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann;
				  ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten
				  Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich  | verbindlich  | 
17. Abwässer
				  sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der
				  endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.  | nein für Handwasch- und Duschwasser oder
				  vergleichbare Abwässer  | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser  | verbindlich  | 
18. Ein
				  Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den
				  Arbeitsbereich ist vorzusehen.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich  | 
19. Bei Alleinarbeit ist eine
				  Notrufmöglichkeit vorzusehen.  | empfohlen  | verbindlich  | verbindlich  | 
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen
				  sein.  | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein  | verbindlich  | verbindlich  | 
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine
				  Notstromversorgung vorzusehen.  | empfohlen  | verbindlich  | verbindlich  | 
22. Biostoffe sind unter Verschluss
				  aufzubewahren.  | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen 
				   [3]  | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen
				  Biostoffen  [4]  | verbindlich  | 
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren
				  (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.  | empfohlen  | verbindlich  | verbindlich  | 
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum
				  Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper
				  oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.  | verbindlich  | verbindlich  | verbindlich vor Ort  | 
Anmerkung:
			 
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten
			 Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der
			 Beschäftigten verringert werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  DAAAG-98087
1Anm. d. Red.: Anhang II i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
3Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
4Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.