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Testamentsvollstreckung – Auslegung einer Befreiung von § 181 BGB (OLG)
Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung aufseiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. - 20 W 331/17 NWB WAAAG-97745