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Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen
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I. Bewertung der Einlage einer wesentlichen Beteiligung
Grundsätzlich sind Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Allerdings sieht Halbsatz 2 im Buchst. b dieser Regelung eine Begrenzung des Einlagewerts auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, wenn es sich um die Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 17 EStG handelt, deren Veräußerung zu Einkünften nach § 17 EStG führen würde, weil der Gesellschafter mit mindestens 1 % beteiligt ist.
Die Begrenzung des Einlagewerts betrifft an sich nur Fälle, in denen der Wert der Beteiligung seit der Anschaffung bis zur Einlage gestiegen ist. Der Grund ist folgender: Die Wertsteigerung, die vor der Einlage dem Bereich des § 17 EStG zuzuordnen war, soll steuerlich verhaftet bleiben.
Durch die Einlage in das Betriebsvermögen wird der Gewinn aus einer Veräußerung nun unmittelbar den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus § 15 EStG zugeordnet.
Der BFH wendet § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auch im Fall der Wertminderung vor der Einlage an. Er geht insoweit von einer planwidrigen und daher ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslück...