Abschnitt 4a: Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln [1]
§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte [2]
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,
die eingestuft sind als
akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder
für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde.
(2) 1Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch gemäß Satz 2 oder 4 anzuzeigen:
die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und
den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
2Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten. 4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. 5Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. 2Dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen.
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XAAAG-97950