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Wettbewerb | Unzulässige Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz
Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende Verbot, Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung – über eine erste Kontaktaufnahme hinaus – an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, besteht auch für Anrufe über ein privates Handy, soweit der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
Die Parteien sind jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen, die gewerblich Personal an Dritte überlassen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Unterlassung begehrende Unternehmen durch die Abwerbeversuche eines Mitarbeiters des Wettbewerbers wettbewerbswidrig gezielt behindert worden. Während ein Anruf zumutbar sei, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme diene, bei...