Zurechnung eines Reihenhauses im Einheitswertbescheid bei Übergang von Nutzen und Lasten zum Zeitpunkt der Abnahme, unabhängig
von der noch ausstehenden Errichtung einer als Zufahrt dienenden Privatstraße sowie der erst später erfolgten Zahlung der
letzten Kaufpreisrate bzw. Eintragung im Grundbuch
kein Bewertungsabschlag infolge Fluglärms für nicht in einer Lärmschutzzone belegenes Grundstück
Leitsatz
1. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem an er nach dem Willen
der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist der Fall, sobald u. a. Gefahr, Nutzungen und
Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.
2. Für die Zurechnung und mithin den Beginn der Grundsteuerpflicht kommt es auf die steuerrechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen
Einheit an, die Gegenstand des Einheitswertbescheids ist, und nicht auf die Details des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen
Bauträger und Käufer.
3. Erwerben die Käufer eines vom veräußernden Bauträger noch zu errichtenden Reihenhauses auch noch einen Anteil an einer
ebenfalls noch zu erstellenden Privatstraße als Zufahrt zu dem Reihenhausgebiet, sind sie bei Bezugsfertigkeit des Reihenhauses
ungeachtet der noch ausstehenden Fertigstellung der Privatstraße zur Abnahme verpflichtet und gehen bereits nach Zahlung der
vorletzten Kaufpreisrate mit Abnahme des Reihenhauses Besitz, Gefahren, Nutzen und Lasten auf die Erwerber über, so ist den
Erwerbern das Reihenhaus auch dann bereits ab dem Zeitpunkt der Abnahme als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen, wenn
die Privatstraße erst nach dem streitigen Bewertungsstichtag im folgenden Jahr fertiggestellt wird, die Steuerpflichtigen
die letzte Kaufpreisrate deswegen erst im Folgejahr bezahlen müssen und sie deswegen auch erst im Folgejahr bzw. im übernächsten
Jahr als Eigentümer des Hausgrundstücks bzw. Miteigentümer der Privatstraße im Grundbuch eingetragen werden.
4. Bei der Einheitswertermittlung ist ein Abschlag wegen Fluglärm nach § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BewG nur bei Grundstücken in
festgesetzten Lärmschutzzonen vorzunehmen; in Berlin ist die Planungszone um den Flughafen Tegel keine Lärmschutzzone in diesem
Sinne (Festhaltung an ; vgl. ).
Dass beim Flughafen Tegel eine Änderung der Lärmschutzzone ab dem Jahr 2020 zu erwarten ist und das streitige Grundstück dann
voraussichtlich in der Lärmschutzzone liegen wird, kann an früheren Bewertungsstichtagen noch nicht berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1694 Nr. 20 DAAAG-97491
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2018 - 3 K 3028/18
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