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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 983/17 Gr,BG EFG 2021 S. 1089 Nr. 13

Gesetze: BewG § 85 Satz 1; BewG § 85 Satz 4; BewG § 88 Abs. 1; BewG § 88 Abs. 2; FluLärmG § 4; FGO § 91 Abs. 2; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1

Einheitsbewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren: Wertminderung wegen Fluglärm – Gebäudenormalherstellungswert eines Grundstücks in Flughafennähe – Terminverlegung wegen Corona-Pandemie

Leitsatz

  1. Bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren wird die Wertminderung eines in der Tag-Schutzzone 2 eines Flughafens [Lärmbelastung über 60 dB(A) bis 65 dB(A)] belegenen Grundstücks durch die Gewährung eines Abschlags von 5 % sachgerecht erfasst.

  2. Die Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten wird durch die Lage des Grundstücks in Flughafennähe nicht beeinflusst.

  3. Die erst am Sitzungstag vorgebrachte Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus wegen der Zugehörigkeit zu einer nach dem Lebensalter abgegrenzten Risikogruppe rechtfertigt keine Terminverlegung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 7
DStRE 2022 S. 354 Nr. 6
EFG 2021 S. 1089 Nr. 13
AAAAH-81609

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.04.2021 - 11 K 983/17 Gr,BG

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