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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 8 vom Seite 16

Haftung des Arbeitnehmers

Ein Überblick über die Besonderheiten im Verhältnis zum Arbeitgeber, zu Arbeitskollegen und zu Dritten

Dr. Henning-Alexander Seel

Der Begriff „Arbeitnehmerhaftung“ beschreibt die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit. Es geht um die Frage, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang ein Arbeitnehmer für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die ihm bei Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterlaufen. Nachstehend sollen die allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze sowie die speziellen Regelungen gem. §§ 104 ff. SGB VII untersucht werden.

I. Allgemeine Grundlagen

Das Arbeitsverhältnis stellt ein Schuldverhältnis i. S. von § 611 BGB dar. Daher finden im Grundsatz die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts Anwendung. Wer dabei durch ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten einen Schaden verursacht, hat diesen zu ersetzen. Dabei muss grundsätzlich der Schuldner darlegen und im Zweifel auch beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist allerdings die abweichende Beweislastregelung bei einer Haftung des Arbeitnehmers (§ 619a BGB), der die allgemeine Vermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) verdrängt. Demnach trägt der Arbeitgeber die Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmers.

Weiterhin kann sich eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie g...

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