BGH Beschluss v. - 4 StR 228/18

Instanzenzug: Az: 4 StR 228/18vorgehend LG Essen Az: XX

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des .

2Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfahren zutreffend angesetzt.

3Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen.

4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Bender

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:011018B4STR228.18.0

Fundstelle(n):
LAAAG-97218