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Sozialversicherung | Arbeitsunfall am Probearbeitstag
Eine Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.
Der Kläger [i]Zu einer Wie-Beschäftigung Marburger, NWB 34/2018 S. 2508hat einen Arbeitsunfall erlitten. Er sollte durch die mithilfe des am Vortag ausgehändigten Lkw-Schlüssels selbständig durchzuführende Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt keine im Wesentlichen ei...