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Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne ausreichenden Belegnachweis
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, welchen Anforderungen ein Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit § 17a UStDV a. F. (in der bis zum geltenden Fassung) bzw. § 17a UStDV in der ab dem geltenden Fassung genügen muss.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Abhollieferungen (im Streitfall: von Döner-Imbiss-Zutaten, -Zubehör und -Getränke in den Jahren 2012 bis 2014) sind nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, soweit kein Belegnachweis gemäß § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit § 17a UStDV a. F. (in der bis zum geltenden Fassung) bzw. § 17a UStDV in der ab dem geltenden Fassung geführt worden ist und soweit insbesondere keine ordnungsgemäßen Gelangensbestätigungen vorgelegt worden sind und soweit die Ausführung der Lieferungen zudem von den Empfängern bestritten wird.
Nachgereichte Sammelbestätigungen erfüllen nicht die Anforderungen an Gelangensbestätigungen i. S. von § 17a Abs. 2 UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 UStDV, wenn hierbei Umsätze aus mehr als nur einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV), den Sammelbestätigungen auch in Zusammenschau mit den einzelnen Rechnungen ein Ausstellungsdatum (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV) fehlt und ferner nicht der Tag bzw. der Monat des Endes der von der Unternemerin angenommenen Beförderung durch den Abnehmer in das übrige...