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Fotografieren von Personen als datenschutzrechtlich relevante Kategorie
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAG-96748 Vor Geltung der DSGVO und des novellierten BDSG herrschte eine erhebliche Verunsicherung darüber, was zukünftig in Sachen Herstellung von Fotografien und deren Veröffentlichung erlaubt sein würde. Nunmehr zeigt sich, dass sich durch die DSGVO mit Blick auf das Fotografieren letztlich wenig geändert hat. Um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wäre dennoch eine abgestimmte praxistaugliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zum Fotografieren sowie eine gesetzliche Regelung, die das KunstUrhG mit der DSGVO synchronisiert, wünschenswert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Fotografien als personenbezogene Daten
[i]Erkennbare Personen zeigende Fotografien sind personenbezogene DatenSind Personen auf Fotografien (analoge und digitale Aufnahmen) erkennbar, sind Fotografien personenbezogene Daten (§ 4 Nr. 1 DSGVO). Soll die Fotografie veröffentlicht werden, sind wie bisher schon die §§ 22, 23 KunstUrhG zu beachten. Soweit die Fotografie im Privatbereich (Haushaltsprivileg) angefertigt wird oder keine Personen darauf erkennbar sind, ist die DSGVO nicht einschlägig.
Rechtfertigungsgründe für das Anfertigen von Fotografien
[i]Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der DokumentationDie Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht. Beim Fotografieren dürfte regelmäßig das berechtigte Interesse des Verantwortlichen...