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Fotografieren von Personen als datenschutzrechtlich relevante Kategorie
Hinweise und Überlegungen zum DSGVO-konformen Herstellen von Fotografien
Vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) herrschte eine erhebliche Verunsicherung darüber, was zukünftig in Sachen Anfertigen von Fotografien und deren Veröffentlichung erlaubt sein würde. Die Verunsicherung ergab sich nicht zuletzt daraus, dass im alten Datenschutzrecht Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse von den datenschutzrechtlichen Regelungen weitgehend freigestellt waren (§ 41 BDSG a. F.). Zwar ermöglicht Art. 85 DSGVO den Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang bringen, doch hat der deutsche Gesetzgeber es bisher unterlassen, eine solche Regelung in das neue Datenschutzrecht aufzunehmen. Im folgenden Beitrag soll es um die Einordnung des Fotografierens nach der DSGVO gehen. Fragen zur Veröffentlichung von Fotografien werden nur am Rande gestreift, weil hierfür – wie bisher – das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) anzuwenden ist.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Behördliche Einschätzung des Datenschutzes beim Fotografieren
[i]Fotografieren unterlag bereits nach altem Recht dem DatenschutzBereits nach dem alten BDSG unterlag die Anfertigung von Fotografien für nicht durch § 41 BDSG privilegierte Fälle den datenschutz...