NWB Nr. 42 vom Seite 3057

Details sind niemals unbedeutend

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Was bleibt, sind ungelöste Fragen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Bei einem zu hohen Steuerausweis ist die wirksame Berichtigung des Steuerbetrags grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Der XI. Senat des Gerichts bestätigt damit die Verwaltungsauffassung. Das Finanzgericht Münster als Vorinstanz und auch Teile der Literatur (s. Grambeck, NWB 29/2017 S. 2174) hatten das noch anders gesehen. Denn der Wortlaut des einschlägigen § 14c Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer nicht voraus. Der Bundesfinanzhof fordert sie für eine wirksame Berichtigung einer Rechnung gleichwohl, weil die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt den Leistenden ansonsten ungerechtfertigt bereichern würde. Diese Begründung überrascht, ist das doch eigentlich eine Frage des Zivilrechts. Die Münchner Richter führen noch ein weiteres Argument an: Der Fiskus müsse nach dem Reemtsma-Urteil des Europäischen Gerichtshofs befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden. Daher schaffe nur die Rückzahlung durch den Leistenden einen gerechten Interessenausgleich. Überzeugend ist das Urteil des XI. Senats nicht, wie feststellt. Was bleibt, sind ungelöste Folgefragen.

Auch bei der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Zuschusspflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlungen tauchen in der Praxis vielfältige Folgefragen auf, auf die das Gesetz nicht immer eine Antwort bereithält. Nach der Neuregelung ist die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds infolge der Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber erzielte Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen ab dem in Form eines sofort unverfallbaren Zuschusses an die Mitarbeiter weiterzugeben, und zwar für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem wie auch für davor vereinbarte Umwandlungen, dort aber erst ab dem . Doch wie lässt sich diese gesetzliche Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung arbeits- und abrechnungstechnisch sinnvoll umzusetzen? Darauf gibt anhand von vier repräsentativen „Standard-Konstellationen“ eine Antwort. Sein Fazit: Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail!

Auf Details kommt es auch bei der Vereinbarung vertraglicher Rückabwicklungsrechte in Schenkungsverträgen an. Denn obgleich sich die Verwendung vertraglicher Rückabwicklungsrechte in der Praxis überwiegend durchgesetzt hat, erfolgt deren Ausgestaltung oftmals nicht so differenziert, umfassend und vorausschauend, wie es zu empfehlen wäre. Anlass für Welzer, die Regelungsbereiche und Ausgestaltungsmöglichkeiten einmal in einem Praxisleitfaden mit Checkliste ausführlich darzustellen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3057
NWB GAAAG-96398